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BFH, 08.04.2003 - V B 209/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Die Frage, ob die Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine Gesellschaft gegen Zahlung einer Bareinlage eine Leistung der Gesellschaft an diesen gegen Entgelt darstellt, ist klärungsbedürftig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 26.06.2003 - C-442/01
KapHag
Auszug aus BFH, 08.04.2003 - V B 209/01
Der Klärungsbedarf der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 27. September 2001 V R 32/00 (BFHE 196, 349) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Az. C-442/01. - BFH, 27.09.2001 - V R 32/00
Treu und Glauben bei neuen Tatsachen
Auszug aus BFH, 08.04.2003 - V B 209/01
Der Klärungsbedarf der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 27. September 2001 V R 32/00 (BFHE 196, 349) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) Az. C-442/01.
- BFH, 18.11.2004 - V R 16/03
Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung …
- BFH, 08.04.2003 - V S 13/02
Leistungsaustausch bei Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine …
Die Antragstellerin hat Nichtzulassungsbeschwerde (V B 209/01) eingelegt.Der erkennende Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 8. April 2003 V B 209/01 die Revision gegen das angefochtene FG-Urteil zugelassen.
- FG Niedersachsen, 05.10.2006 - 5 K 109/05
Vorlage zur Vorabentscheidung über Fragen des Vorsteuerabzugs; Zulässigkeit des …
Mit Beschluss vom 08.04.2003 (V B 209/01) ließ der BFH die Revision gegen die Entscheidung des Senats vom 18.10.2001 zu.